Beiträge zur erläuterung des deutschen rechts, Volume 14F. Vahlen, 1870 |
Table des matières
1 | |
14 | |
25 | |
36 | |
43 | |
45 | |
81 | |
91 | |
581 | |
594 | |
627 | |
633 | |
640 | |
753 | |
765 | |
772 | |
98 | |
104 | |
113 | |
123 | |
132 | |
139 | |
145 | |
151 | |
157 | |
161 | |
189 | |
204 | |
235 | |
265 | |
271 | |
277 | |
285 | |
297 | |
313 | |
319 | |
331 | |
383 | |
473 | |
482 | |
786 | |
793 | |
795 | |
801 | |
807 | |
815 | |
827 | |
833 | |
839 | |
847 | |
851 | |
857 | |
863 | |
869 | |
876 | |
882 | |
887 | |
900 | |
913 | |
916 | |
922 | |
928 | |
935 | |
939 | |
Autres éditions - Tout afficher
Expressions et termes fréquents
actio Agnaten Allode Ansicht Anspruch Appellation Appellationsrichter Archiv Auftrag Auftraggeber ausdrücklich Beauftragte Befugniß Beklagten Besizer besonderen Bestimmung Bevollmächtigten Beweis bloß Code Code civil daher dahin derselbe deſſen dieſe Dritten Eigenthum Entscheidung Entwurf Erben Erkenntniß Erklärung erste Richter ertheilt etiam Falle feud Frist gemäß gemeinen Rechts Gericht Geschäft Geschäftsführer Geschäftsherrn Gesetz Gesetzbuch Gewalthaber Gläubiger Grund Grundstücke Handelsgesetzbuch Handlungen Instanz iſt jure jusjurandum Käufer Kenntniß Kläger konnte Landrecht laſſen läßt lettere lichen Machtgeber mand Mandat Mandatar mandatarius mandatum muß Nachtheil Nichtigkeitsbeschwerde nothwendig Ober-Tribunals Pacht Pandekten Parteien Person Prätor Preuß procurator Prokura Prozeß Prozesse Publication quod Recht rechtliche Rechtsgeschäft Rechtskraft Rechtsmittel Rechtsverhältniß römischen Rechte Sache Schaden Schuldner ſei ſein ſelbſt Servitut ſich ſie soll ſondern Stellvertreter Thatsache Theil Thlr Todeserklärung unserer Urtel Urtheil Vasallen Vergl Verhältniß Verjährung Verkäufer Verklagten verpflichtet Vertrag Vertreter vielmehr Vollmacht vorliegenden Vorschrift Vortheil Werth Widerruf Zahlung zulässig
Fréquemment cités
Page 618 - Sache nicht statt, wenn er beweist, daß er diese Sache entweder in einer öffentlichen Versteigerung, oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgelt von...
Page 337 - Art. 323. Wenn zwischen dem Kaufmann, welchem ein Auftrag gegeben wird, und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen letzteren zur Ausrichtung solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Auftrages gilt.
Page 294 - Ein Gewerbeschein giebt demjenigen, auf welchen er lautet, das Recht, in dem ganzen Umfange Unserer Staaten, sowohl in den Städten als auf dem platten Lande, das in demselben benannte Gewerbe und auf die bestimmte Zeit zu treiben, und von den Behörden dabey geschützt zu werden.
Page 243 - Wahl des letzteren entweder so, als ob er den Vertrag für seine Person geschlossen hätte, oder für Schadensersatz.
Page 857 - Anweisungen und Verpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind, ohne dass darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten.
Page 616 - Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind, so erlangt der redliche Erwerber das Eigenthum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigenthümer war. Das früher begründete Eigenthum erlischt.
Page 346 - Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen^ noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen.
Page 243 - Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter eines Anderen unterzeichnet, ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet persönlich in gleicher Weise, wie der angebliche Maehtgeber gehaftet haben würde, wenn die Vollmacht ertheilt gewesen wäre. Dasselbe gilt von Vormündern und anderen Vertretern, welche mit Ueberschreitung ihrer Befugnisse Wechselerklärungen ausstellen.
Page 429 - Aus Rechtsgeschäften, welche der Beauftragte im Namen des Auftraggebers nach der Zeit schließt, wo er den Widerruf oder den Tod des Auftraggebers erfahren oder den Auftrag zurückgegeben hat, können Dritte dem Auftraggeber oder dessen Erben gegenüber...
Page 403 - Prokura] (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.