Beiträge zur erläuterung des deutschen rechts, Volume 14

Couverture
F. Vahlen, 1870
 

Table des matières

Berechnung der Gebühren der Rechtsanwalte nach Maßgabe der gehörig
98
Gehören die Reisekosten und Diäten des Rechtsanwalts für eine dem Streite
104
Ist der im SubhastationsProzeß von einem Interessenten erhobene Wider
113
Beschränkung des Rechts eines Realgläubigers im Kaufgelderbelegungs
123
Eigenthumsstreit über eine von dem erequirten Schuldner über deſſen
132
Nr Seite
139
Zur Erläuterung des 321 Tit 1 Th II des Allgemeinen Landrechts
145
Erbeinsetzung nachgeborener Enkel in einem gemeinſchaftlichen Teſtamente
151
Ueber die Verpflichtung Deffen der ein ganzes Vermögen einem Andern
157
Der Entwurf einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für
161
Zur Beurtheilung des Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen
189
Die Rechtskraft des Urtels und ihr Beginn im Civilprozeß Erörterungen
204
Rechtsverhältniß zwischen dem Geschäftsherrn und einem Dritten
235
Zulässigkeit der Ersitzung eines einem FamilienfideicommißzVerbande
265
Ein Hypothekengläubiger auf dessen Forderung im Hypothekenbuche Arreste
271
Rechtliche Natur des Vertrages über die auf Zeit gegen Entgelt eingeräumte
277
In welcher Art ist das Intereffe zu liquidiren welches der Mandatar
285
Unstatthaftigkeit der Anrechnung der Forderungen einer Handelsgesellschaft
297
Hat der Rekursrichter die Stellung des Nichtigkeitsrichters? Art 86
313
Umfang des dem Bergwerkseigenthümer gegen Zahlung einer jährlichen
319
D
331
301
383
Die Wandelklage in ihrem römischen und heutigen Umfange Von Herrn
473
Zur Beurtheilung des Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen
482

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Expressions et termes fréquents

Fréquemment cités

Page 618 - Sache nicht statt, wenn er beweist, daß er diese Sache entweder in einer öffentlichen Versteigerung, oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgelt von...
Page 337 - Art. 323. Wenn zwischen dem Kaufmann, welchem ein Auftrag gegeben wird, und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen letzteren zur Ausrichtung solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Auftrages gilt.
Page 294 - Ein Gewerbeschein giebt demjenigen, auf welchen er lautet, das Recht, in dem ganzen Umfange Unserer Staaten, sowohl in den Städten als auf dem platten Lande, das in demselben benannte Gewerbe und auf die bestimmte Zeit zu treiben, und von den Behörden dabey geschützt zu werden.
Page 243 - Wahl des letzteren entweder so, als ob er den Vertrag für seine Person geschlossen hätte, oder für Schadensersatz.
Page 857 - Anweisungen und Verpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind, ohne dass darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten.
Page 616 - Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind, so erlangt der redliche Erwerber das Eigenthum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigenthümer war. Das früher begründete Eigenthum erlischt.
Page 346 - Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen^ noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen.
Page 243 - Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter eines Anderen unterzeichnet, ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet persönlich in gleicher Weise, wie der angebliche Maehtgeber gehaftet haben würde, wenn die Vollmacht ertheilt gewesen wäre. Dasselbe gilt von Vormündern und anderen Vertretern, welche mit Ueberschreitung ihrer Befugnisse Wechselerklärungen ausstellen.
Page 429 - Aus Rechtsgeschäften, welche der Beauftragte im Namen des Auftraggebers nach der Zeit schließt, wo er den Widerruf oder den Tod des Auftraggebers erfahren oder den Auftrag zurückgegeben hat, können Dritte dem Auftraggeber oder dessen Erben gegenüber...
Page 403 - Prokura] (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

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