Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 [i.e. fünfundzwanzig] Jahren, Volume 4F.A. Brockhaus, 1825 |
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Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Volume 4 Karl Heinrich Ludwig Pölitz Affichage du livre entier - 1825 |
Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Partie 4 Karl Heinrich Ludwig Pölitz Affichage du livre entier - 1825 |
Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 [i ..., Volume 4 Karl Heinrich Ludwig Pölitz Affichage du livre entier - 1825 |
Expressions et termes fréquents
Abgeordneten Aemtern allgemeinen Amte Anträge Appellationsgericht Artikel Aufsicht Beamten Befugniß Behdrden Berathung Beschlusse besiken besondere bestehend betreffenden Bezirke Bundesversammlung Bürger Candidaten Cantons cisalpinischen Republik Commission Cortes Deputirten dffentlichen Directorium Domainenkammer drei dreißig dritten Stand Drittheil Eigenthum entscheidet erforderlichen ernannt Ernennung ersten ertheilen erwählt Falle festgesekt Friedensrichter funf Gegenstände gehdren gehdrig Gemeinde Gerichte Gesammtheit Gesch Geschäfte Gesek bestimmt gesekgebenden Geseze gewählt giebt Glieder Gonfalonier großen Rathes Hauptort helvetischen Republik Instanz Jahre jährlich Kammer Kenntniß kleinen Rathe König Landamman Landdrosteien Landes Landrath Landsgemeinde Landtags läßt lekter lich Loos Mitglieder des großen Mitglieder des kleinen muß nothig Personen Präsidenten Protocoll Provinz Recht Regierung Rentmeister Repräsentantenrath Republik Richter Schweizerfranken sechs Secretair Senat seyn Sikungen soll Solothurn Staaten Staatsrath Stadt Stände ständischen Stellen Stimmen Tagsakung Theil Titel Unserer Unterwalden Verfassung Verordnungen Vers versammelt Versammlung Verwaltung vier Virilstimmen Vollziehung Vorschlag Vorsik Wahl Wahlmanner wieder wählbar Zunft zwanzig zwei zweiten
Fréquemment cités
Page 27 - Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Page 22 - Dagegen sind die einzelnen Bundesstaaten verpflichtet, von ihrer Seite weder Anlaß zu dergleichen Verletzungen zu geben, noch auswärtigen Staaten solche zuzufügen.
Page 2 - Berathung und Verhandlung kann die Grundlage der ständischen Verfassung, die Art und der Moment ihrer Geburt, naturgemäß und zum wahren Heile der Sache hervorgehen.
Page 20 - ... unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten nicht zusteht, so kann in der Regel nur gegen die Regierung selbst ein Executions- Verfahren Statt finden.
Page 14 - Friedensschluß-Bestätigung von Seiten des Bundes ankommt, wie auch, wenn über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum.
Page 518 - Obmanns nicht vereinigen können und einer der Kantone darüber Beschwerde führen, so wird der Obmann von der Tagsatzung gesetzt, wobei aber die im Streit stehenden Kantone kein Stimmrecht haben. Der Obmann und die Schiedsrichter versuchen nochmals, den Streit durch...
Page 522 - Sie frey und ungezwungen in diesen Bund treten, denselben im Glück wie im Unglück als Brüder und Eidgenossen getreulich halten, insonders aber daß Sie von nun an alle daraus entstehenden Pflichten und Verbindlichkeiten gegenseitig erfüllen wollen; und damit eine für das Wohl des...
Page 91 - ... Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
Page 18 - Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so liegt der Bundesversammlung ob, die schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen.
Page 18 - Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten...