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baren oder unmittelbaren pekuniären Zuwendungen eine wertvolle, oft unentbehrliche Unterlage.

Aber auch die Staats- und Gemeindebehörden sind bemüht, mit den Trägern der Versicherung Hand in Hand zu gehen, wo sich die Gelegenheit dazu bietet. Das zeigt sich beispielsweise durch die Einrichtung zahlreicher Erholungsstätten, Alkoholwohlfahrtsstellen, Alkoholsprechstunden seitens der Gemeinden. Hier sind natürlich die Interessen der Gemeinden die treibende Kraft, denn man schätzt die Belastung des jährlichen Armenetats der Gemeinden durch Alkoholiker auf durchschnittlich 48 Millionen Mark. Für das soziale Empfinden der Staatsbehörden liegt aus neuerer Zeit ein schöner Beweis vor. Es ist dies die in dem Rundschreiben des Reichs-Versicherungsamts vom 18. Mai 1907 erörterte Vereinbarung zwischen dem Reichskanzler, den Bundesregierungen und den Trägern der Ivalidenversicherung über die Nutzbarmachung militärärztlicher Untersuchungen für die Heilfürsorge. Danach werden fortan in allen Bundesstaaten folgende Maßnahmen beobachtet werden:

Militärischerseits werden solche Personen, für die nach den Wahrnehmungen bei den militärärztlichen Untersuchungen ein Eingreifen zur Verhütung von Krankheiten oder eine Heilbehandlung in Frage kommt, den zur Einleitung der geeignetsten Maßnahmen berufenen Stellen namhaft gemacht werden. Die Mitteilungen sollen sich auf alle Krankheitszustände beziehen, die nach Ansicht des untersuchenden Militärarztes die Einleitung eines Heilverfahrens angezeigt erscheinen lassen, insbesondere auf solche, deren Bedeutung, wie bei manchen Lungen-, Nerven-, Augen-, Ohrenkrankheiten usw., häufig den Kranken selbst nicht erkennbar ist. Hierdurch werden, wie zu hoffen steht, namentlich Personen mit beginnender Tuberkulose einer Heilbehandlung zugeführt werden können.

Die Mitteilungen sind für diejenigen Behörden bestimmt, denen die Obliegenheiten der unteren Verwaltungsbehörde nach § 57 Ziffer 4 des Invalidenversicherungsgesetzes übertragen sind.

Die Mitteilungen erfolgen beim Ersatzgeschäft in der Weise, daß der untersuchende Militärarzt die nach seinen Wahrnehmungen zur Einleitung eines Heilverfahrens geeigneten Fälle dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission während oder unmittelbar nach der Untersuchung des Militärpflichtigen mündlich bezeichnet. Der Zivilvorsitzende nimmt diese Mitteilungen in eine zu diesem Zwecke bereitgehaltene besondere Liste auf. Er trägt, falls er selbst Vertreter der „unteren Verwaltungsbehörde" ist, für die alsbaldige geschäftliche Weiterbehandlung des Falles Sorge, leitet andernfalls die Mitteilung unverzüglich an die zuständige untere Verwaltungsbehörde weiter.

Die Mitteilungen über diejenigen Mannschaften, die bei der Rekrutengestellung oder nach erfolgter Einstellung in das Heer krankheitshalber entlassen werden, erfolgen seitens der Militärbehörden schriftlich. Sie gehen den unteren Verwaltungsbehörden durch Vermittlung der Bezirkskommandos zu.

Die untere Verwaltungsbehörde prüft nach Eingang der Mitteilungen über die bei den militärärztlichen Untersuchungen festgestellten Krankheiten, in welcher Weise für den Kranken Fürsorge getroffen werden kann. Bei denjenigen Militärpflichtigen, die der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung unterliegen, wird in erster Reihe die Heilfürsorge der Versicherungsanstalten nach §§ 18 ff. des Invalidenversicherungsgesetzes in Anspruch genommen.

Auf solche Weise wird die gesamte heranwachsende männliche Jugend Deutschlands in den Gesichts- und Beobachtungskreis der Versicherungsträger gezogen. Diese sind also, wie nie zuvor, in der Lage, rechtzeitig die zur Erhaltung der Gesundheit erforderlichen Anordnungen zu treffen und die Keime schwerer Krankheiten zu vernichten, ehe sie zum Ausbruch kommen. So wird durch ein einmütiges Zusammenwirken aller an der Volkswohlfahrt interessierten Faktoren die volkshygienische Erziehung vollendet.

Sektion V.

Bekämpfung der ansteckenden Krankheiten und Fürsorge für Kranke.

(Diskussion und Vorträge finden sich in Bd. IV.)

Bericht üb. d. XIV. Intern. Kongr. f. Hygiene u. Demographie. II.

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V, 1

Einheitliche Regelung der Prüfungsmethodik für Desinfektionsapparate und Desinfektionsmittel.

Einheitliche Regelung der Prüfungsmethodik für Desinfektions

apparate.

Von

Geh. Med.-Rat Prof. E. von Esmarch (Göttingen).

Vor nunmehr 10 Jahren hatte ich in einem Referat, das ich über den derzeitigen Stand der Desinfektionsfrage auf der Jahresversammlung des Vereins für öffentliche Gesundheitspflege in Karlsruhe erstattete, hervorgehoben, daß von Seiten der Hygieniker über die Methoden der Desinfektion, die praktisch anzuwenden sind, keine Meinungsverschiedenheiten bestehen, und hat diese Behauptung damals auch keinen Widerspruch gefunden.

Das galt aber hauptsächlich auch für die Dampfdesinfektion und die dabei gebräuchlichen Apparate.

Seit den bahnbrechenden Arbeiten von Koch und seinen Schülern in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts wissen wir, daß wir im einfach strömenden Dampf von 100° C. ein sehr wirksames Desinfektionsmittel besitzen und so sind heute tausende damit arbeitende relativ einfache Apparate in Gebrauch.

Allerdings stellte sich bald durch weitere Untersuchungen und Versuche heraus, daß man durch gespannten Dampf noch etwas schneller zum Ziel kommen kann, als mit einfach strömendem, und das ist wohl der Grund gewesen, warum in vielen Ländern, z. B. in Frankreich, Apparate meist oder ausschließlich beliebt sind, die mit geringer Spannung arbeiten.

Daß aber auch der gewöhnliche 100gradige Dampf brauchbar ist, dürfte heute wohl von keinem Hygieniker bestritten werden, ebenso wie wir jetzt wissen, daß wir den Dampf nicht überhitzen dürfen oder ihn nicht als trockenen Dampf weiter entfernt von seinem Kondensationspunkt anwenden dürfen, wenn wir auf eine sichere Wirkung rechnen wollen.

In den letzten Jahren hat man dann auch noch gefunden, daß man durch geringe Zusätze chemisch wirkender Stoffe, wie z. B. Formaldehyd, imstande ist, die Wirkung des Dampfes nicht unbeträchtlich zu steigern und weiter, daß es dadurch gelingt, selbst bei Dampftemperaturen, die erheblich unter 100° liegen, schnelle und sichere Desinfektion zu erzielen, so daß es auf diese Weise möglich ist, Objekte,

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