SO lange dieselben Quantitäten zu denselben Abgabensätzen von den Hannoverschen Eisenhütten bei Altenau und Uslar in das Zollvereinsgebiet eingelassen werden. 13 Leder undzwar: lobgare oder nur lohroth gearbeitete Häute, Fahlleder, Sohlleder, Kalbleder, Sattlerleder, Stiefelschäfte, imgleichensämisch- und weissgares Leder.st II. 37. a. 14 Leinengarn, rohes. 16 Leinewand, andere, un 19b iod bai 17 Netze, Fischer-, Vogel-, Jagd- und Pferde-, von ungebleichtem Flachsund Hanfgarn. 18 Schroot von Getreide im Verkehr der beiderseitigen Gränzbewohner, jedoch mit Ausschluss der mahlsteuerpflichtigen Städte und des grösseren und eigentlichen Handelsverkehrs. |