Jahrbuch für schweizerische Geschichte, Volumes 27 à 29

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Gerold Meyer von Knonau
S. Höhr, 1902
 

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Page 106 - Obmanns nicht vereinigen können und einer der Kantone darüber Beschwerde führen, so wird der Obmann von der Tagsatzung gesetzt, wobei aber die im Streit stehenden Kantone kein Stimmrecht haben.
Page 107 - Polizeiverfügungen gegen Wucher und schädlichen Vorkauf. Diese Polizeiverfügungen sollen für die eigenen Kantonsbürger und die Einwohner anderer Kantone gleich bestimmt werden. Die dermalen bestehenden, von der Tagsatzung genehmigten Zölle, Weg- und Brückengelder verhleiben in ihrem Bestand. Es können aber ohne Genehmigung der Tagsatzung weder neue errichtet, noch die bestehenden erhöht, noch ihr Bezug, wenn er auf bestimmte Jahre beschränkt war, verlängert werden.
Page 107 - Der Spruch kann nicht weiter gezogen werden und wird erforderlichenfalls durch Verfügung der Tagsatzung in Vollziehung gesetzt. Zu gleicher Zeit mit der Hauptsache soll auch . über die Kosten, bestehend in den Auslagen der Schiedsrichter und des Obmanns, entschieden werden. Die nach obigen Bestimmungen gewählten Schiedsrichter und Obmänner werden von ihren Regierungen des Eides für ihren Kanton, in der obwaltenden Streitsache, entlassen.
Page 107 - Für Lebensmittel, Landeserzeugnisse und Kaufmannswaaren ist der freie Kauf, und für diese Gegenstände, so wie auch für das Vieh , die ungehinderte Aus - und Durchfuhr von einem Kanton zum andern gesichert, mit Vorbehalt der erforderlichen Polizeiverfügungen gegen Wucher und schädlichen Vorkauf.
Page 207 - Keine Auflage, kein unumschränkter Minister, kein stehendes Heer und kein Schein eines zu befürchtenden Krieges. Findet man solches sonst an einem Ort der Erde? So ist das goldene Zeitalter gewesen.
Page 24 - Dieu, lequel nous debvons adorer, et auquel nous debvons servir, auquel nous devons mettre toute nostre fiance et esperance : ayant celle asseurance, qu'en luy seul est contenue toute sapience, puissance, justice, bonté et miséricorde. Et comme il est Esprit, qu'il le fault servir en esprit et en verité.
Page 106 - ... welchem nicht bereits einer der Schiedsrichter gezogen ist. Sollten die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmanns nicht vereinigen können und einer der Kantone darüber Beschwerde führen, so wird der Obmann von der Tagsatzung gesetzt...
Page 106 - Wenn die Streitsache zwischen mehr als zwei Kantonen obwaltet, so wird die bestimmte Zahl von jeder Partei gewählt.
Page 156 - Erlebnisse aus der Pfälzischen Erhebung im Mai und Juni 1849. Frankfurt a.
Page 106 - Kann dieses nicht erreicht werden, so wählen die Schiedsrichter einen Obmann aus den Magistratspersonen eines in der Sache unparteiischen Kantons, und aus welchem nicht bereits einer der Schiedsrichter gezogen ist.

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