Nachträgliche Actenstücke der deutschen Bundes-Verhandlungen, Volume 5Bundespräsidial-Buchdruckerei, 1820 |
Table des matières
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Expressions et termes fréquents
Abgaben Ablösung Acten Actenstücke d. d. Bundesverh Anlage Zahl August Auszug Beisassen beſondern bestimmt bezahlt bloß Braunschweig Bundes Bundesacte Bundesstaaten Bürger Bürgerrecht Christen christlichen Code Napoléon Constitution daher December Deputirten deſſen deutsche Bundesversammlung deutschen Bundes dieſe dieß Domånen Domcapitular droits Eigenthum Einwohner des Großherzogthums ersten ertheilt Erwerbs Francs französischen freien Stadt Frankfurt Fremden Gegenstand Gemeinde Genuß Geseze gleiche Rechte Gleichheit der Rechte gnädigst Grafen Groß Großherzog Großherzogthums Frankfurt Grundsäße Herrn herzogthums hiesigen höchsten hundert iſt Jahre jährlichen jezt Joseph Oppenheimer Juden Judengemeinde Judenschaft jüdiſchen Kaiser Königliche Hoheit Königreich Westphalen konnte Lande laſſen Leibeigenschaft lichen Mayer Amschel Rothschild muß müſſen neuen Nothwendigkeit oben Bd Offleben Organiſations Patent vom 16 Pensionen Primas Procent Protokoll Rath rechtlichen Rechtsgleichheit Regierung Reichsdeputations Reluition Schenkung Schuß ſelbſt Senat seyn ſich ſie Sigung ſind sollen Staat Staatsbürger Staatsrath Stätigkeit tausend Gulden Theil unsern Unterthanen Verfassung Verhältniß Verkauf Verordnung Verzeichniß vnnd vormaligen Westphalen wirklich
Fréquemment cités
Page 220 - Übernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne. Jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die denselben von den...
Page 143 - Mitbürger gewesen, und man habe auch unter ihnen Beispiele des wahren Heldenmuths, und der rühmlichen Verachtung der Kriegsgefahren aufzuweisen, so wie die übrigen Einwohner, namentlich auch die Frauen, in Aufopferungen jeder Art den Christen sich angeschlossen hätten.
Page 145 - Den Bekennern des jüdischen Glaubens wird, in so fern sie sich allen «Bürgerpflichten unterziehen, eine sie gegen Verfolgung, Druck, Will«kühr oder Wandelbarkeit der Gesetzgebung, in Betreff der ihnen «eingeräumten Rechte, schützende bürgerliche Verfassung gesichert».
Page 69 - Justizverwaltung unabhängig und nach dem Gewissen der Richter entscheiden müsse, und daß die vollstreckende Gewalt ganz durch die Hand des souverainen Fürsten wirke. Die übrigen Gegenstände dieses Organisationspatents sind aus Unserer Ueberzeugung und aus dem aufrichtigen Wunsche für das Wohl des Großherzogthums geflossen; müssen sich jedoch erst (wie gesagt) durch Erfahrung als vollständig verlässig bewähren. Wenn uns der Allmächtige bis dahin das Leben fristet...
Page 143 - Staat nicht gleichgültig seyn, weil durch eine fortdauernde Bedrückung und gehässige Ausschließung von den Eechten, auf welche sie als Menschen einen Anspruch haben, der ihnen zum Vorwurf gemachte Zustand ,der Immoralität verlängert, und die Absicht...
Page 66 - Aschaffenburg und der Stadt Frankfurt, das neue Großherzogthum Frankfurt bilden, und nach Unserm tödtlichen Hintritte an des Vicekönigs von Italien kaiserl. Hoheit, und sodann die männlichen Nachfolger Seines großherzoglichen Hauses übergehen sollen.
Page 1 - Karl, von Gottes Gnaden, Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs und König zu...
Page 263 - Austheilung dergestalten zu machen, damit nach den Kräften der Kasse ihr Zweck erreicht werde. Nichts desto weniger haben diejenigen Landesherren, welchen die Ueberreste solcher Lande, auch der Einkünfte der Domkapitel und anderer Corporationen zufallen, nach deren Verhältniss für den Unterhalt der leidenden Interessenten zu sorgen.
Page 208 - Da es, so viel die hiesigen Einwohner jüdischer Religion betrifft, keinen Zweifel leidet, daß jeder christliche Staat nicht nur die Befugnis, sondern auch die Pflicht hat, die bürgerlichen Rechte seiner jüdischen Einwohner nach den eigenen Lokalitäten so zu regulieren, daß der Nahrungs- und...
Page 67 - Einflusse fremder Gewalt unabhängig ; allenthalben ist die Vollstreckung der Gesetze kraftvoll und wirksam, weil sie in der Hand des Regenten ist.