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VORWORT.
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Jedes Rechtsstudium mufs, soll es nur einigermaassen fruchtbar sein, quellenmässig betrieben werden.

Von diesem Satze ausgehend, und erwägend, dafs die beim deutschen Privatrechte einschlagenden Quellen zu zerstreut liegen, um von dem angehenden Juristen während seiner Universitätszeit zu Rathe gezogen werden zu können,

meinte der Verfasser keine überflüssige *)

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*) Der Verfasser kann dies um so zuversichtlicher schreiben, wenn er sich an zwei Recensionen des Emminghausischen Corpus juris Germanici (Heidelberg. Jahrbücher, Jahrgang 1825. Heft 4. S. 318. 322.) erinnert. In der einen, welche von Mittermaier herrührt, heifst es unter andern: Der junge Mann, der die deutsch rechtlichen Quellen ,, entbehren mufs, wird gleichgültig gegen Quellenstudium, ,, während sein eigener Forschungsgeist geweckt wird, „wenn man es ihm möglich macht, auf eine nicht kost„spielige Weise sich die Einsicht der Quellen selbst zu verschaffen..". In der andern Recension hingegen, deren Verfasser sich nicht genannt hat, kommen folgende Worte vor: Es werden sich nicht leicht mehr Zuhörer finden, die sich daran genügen liefsen, wenn der Lehrer ihnen sagt: Diesen Satz hat Mevius, hat Böhmer, hat

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Hellfeld behauptet. Sie wollen die Gründe der aufge

Arbeit zu unternehmen, wenn er aus den Rechtsbüchern und Urkunden der verschiedenen Zeiten diejenigen Beweisstellen sammelte, welche ihm am nöthigsten schienen, um mit denselben sowohl die historischen als dogmatischen Hauptwahrheiten des vaterländischen Privatrechts zu belegen.

Obwohl durch eine Arbeit der Art die Wissenschaft als solche nicht weiter gefördert wird, so glaubte er doch um so mehr seine Materialien, deren Sammlung ihn ununterbrochen und ausschliefslich fast drei Jahre beschäftigt hat, und von welchen er hiermit ungefähr zwei Drittheile dem Publicum übergiebt, durch den Druck bekannt machen zu müssen, da er selbst die bezeichnete Wissenschaft zum Gegenstande seiner Vorlesungen gemacht hat, und es ihm bei diesen Vorträgen immer ein beängstigendes Gefühl war, von demjenigen, was er als wahr erkannt zu haben glaubte, seine Zuhörer durch die Worte der Quellen nicht überzeugen, oder ihnen Gelegenheit geben zu können, da, wo es auf Schlichtung von Controversen und auf Interpretation ankam, sich selbstständig für eine bestimmte Meinung zu erklären.

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,, stellten Theorie kennen lernen, und an den Gesetzen ,, prüfen. Wie kostspielig und selbst schwer zu erlan„gen (aber) sind nicht die Sammlungen von Senckenberg und Gerstlacher, die doch fast die einzigen einigermaassen „vollständigen sind, und wie unbequem sind sie nicht ,für den täglichen Gebrauch?"

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Manchem dürfte es hierbei vielleicht anstöfsig scheinen, dafs die Schrift nicht auf die Stellen der letzten Art, d. h. auf diejenigen, welche eine besondere Erklärung erfordern, beschränkt blieb; das Verfahren des Verfassers hat jedoch gewifs seinen guten Grund in den Quellen des deutschen Privatrechts selbst, und während, wie ihn dünkt, z. B. einer Chrestomathie über das Kirchen. recht, (weil hier die Quellen, soweit sie sich wenigsten's im Corpus juris canonici befinden, zugänglicher sind), ein begründeter Vorwurf daraus gemacht werden könnte, wenn man bei derselben nach einem ähnlichen Prinzipe, wie der Verfasser beim deutschen Privatrechte, verfahren wollte; so würde gerade eine Quellensammlung für diesen letztern Zweig der Jurisprudenz wegen der Beschränkung auf die, einer Interpretation bedürfenden Stellen mit Recht getadelt werden müssen.

Wie nun aber auch in dieser und anderer Beziehung die öffentliche Stimme über seine Schrift, wenn dieselbe einer Beurtheilung werth gefunden würde, sich aussprechen möge, so findet doch der Verfasser schon darin eine Beruhigung, dafs er sich bemühte, für seinen Beruf unmittelbar thätig zu sein, und dafs er etwas wünschenswerthes wenigstens wollte. Ob die Ausführung seiner Absicht entsprochen habe, darüber läfst er den sachverständigen Dritten urtheilen, welchen er jedoch bittet, in Erwägung zu ziehn, dafs, beim gänzlichen Mangel ähnlicher Vorarbeiten, der Verfasser sich seine Bahn gewis

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