 | Jan Ziekow - 1997 - 764 pages
...Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820199: „Da der deutsche Bund ... aus souverainen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge,...eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Damit wird in der Sache nichts anderes... | |
 | Wolfgang Durner - 1997 - 190 pages
...von der Gewaltenteilung"59. Demzufolge mußte "die gesamte StaatsGewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden."60 Unter dem Eindruck der Karlsbader... | |
 | Norbert Horn, Jürgen F. Baur, Klaus Stern - 1998 - 370 pages
...folgendermaßen: "Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge,...eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Man denke ebenso an die in den Verfassungen... | |
 | Elke Gurlit - 2000 - 732 pages
...Wortlaut; „Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souvcrainen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge...eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden"; abgedruckt bei ER Huber, Dokumente... | |
 | Christian Heitsch - 2001 - 498 pages
...57 WSA: „Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge die gesammte Staats-Gewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben, und der Souveram kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung... | |
 | Peter Unruh - 2002 - 720 pages
...bestimmte: „Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge...eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden."44 Auch die nach 1830 entstandenen... | |
 | Angela Isenberg - 2002 - 856 pages
...Staatlichkeit:2' "Da der Deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge die gesammte Staats-Gewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben I...J",3' womit die Stellung des Monarchen charakterisiert und das monarchische... | |
 | Utz Schliesky - 2004 - 852 pages
...Verfassungsgrundsatz für alle monarchischen Staaten im Deutschen Bund262, indem er anordnet, daß „die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän (...) durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die... | |
 | Ulrike Müßig - 2006 - 306 pages
...erklärt: „Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge,...eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden". Nimmt man diese berühmten Formeln... | |
 | Alexander von Bormann - 2006 - 460 pages
...enthalten war: Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge die gesammte Staats-Gewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der... | |
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